von Theo S. » 06.01.2009, 08:04
Nach meinem Kenntnisstand läßt der §53 StVZO keine Ausnahme für land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge zu, was deren Ausrüstung mit Bremsleuchten angeht. Im §72 werden lediglich die folgenden Sonderfälle genannt:
§ 72 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
§ 53 Abs. 2 Satz 1 (Anzahl der Bremsleuchten)
An Fahrzeugen, die vor dem 1. Juli 1961 erstmals in den Verkehr gekommen sind, genügt eine Bremsleuchte.
§ 53 Abs. 2 (Farbe des Bremslichts)
An Fahrzeugen, die vor dem 1. Januar 1983 erstmals in den Verkehr gekommen sind, sind
1. Bremsleuchten für gelbes Licht und
2. Bremsleuchten, die mit Blinkleuchten in einem Gerät vereinigt sind, und bei denen bei gleichzeitigem Bremsen und Einschalten einer Blinkleuchte nur eine der beiden Bremsleuchten brennt oder bei gleichzeitigem Bremsen und Einschalten des Warnblinklichts das Warnblinklicht die Funktion des Bremslichts übernimmt,
weiterhin zulässig.
§ 53 Abs. 2 (Mindestanbauhöhe der Bremsleuchten)
tritt in Kraft am 1. Januar 1986 für die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommenden Fahrzeuge.
Für Fahrzeuge, die vor dem 1. Januar 1986 erstmals in den Verkehr gekommen sind, gilt § 53 Abs. 2 in der vor dem 1. Dezember 1984 geltenden Fassung.