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Bulldog mit Wohnwagen Anhängekupplung

Alles über den Lanz Bulldog - Glühköpfe. In diesem Forum sind auch Beiträge zu Halb- und Volldieseln bis Ende 2009 enthalten.

Re: Bulldog mit Wohnwagen Anhängekupplung

Beitragvon cs » 17.02.2012, 10:26

Hallo Jörg,

Da ist auch nicht ausschlaggebend ob dieser auflaufgebremst ist oder nicht, das muß jeder dann entscheiden ob sein Schlepper diesen mit bremst.

Ist leider absolut falsch, ein Bauwagen/Anhänger mit einem zul. Gesamtgewicht von über 750 kg ohne zulässige Bremse ist in Deutschland nicht erlaubt !
Daneben ist auch eine mit Nummer eingetragene DIN-Zugöse vorgeschrieben !

Gruß
Christoph
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Re: Bulldog mit Wohnwagen Anhängekupplung

Beitragvon Kai » 17.02.2012, 11:21

Hallo Christop,

bin jetzt mal etwas pedantisch,
aber ich habe es im Oktober 2010 schon einmal geschrieben, es gibt Ausnahmen von der 750kg Regel.

STVZO, Stand 2002 Unter §30 3.1.1 steht:

Einachsanhänger ohne Bremse:
Der Zug muss die für das ziehende Fz vorgeschriebene Bremsverzögerung erreichen, die Achslast des Einachsanh.
darf die Hälfte des Leergewichts des ziehenden Fz nicht übersteigen, jedoch nicht größer als 3t sein.

Sinngemäß heißt das doch, dass ich an einen 6t Traktor, 3 Tonnen ungebremst anhängen darf oder?

Gruß Kai
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Re: Bulldog mit Wohnwagen Anhängekupplung

Beitragvon Lanzi67 » 17.02.2012, 13:01

Hallo!
Christoph, die 750kg ungebremst gilt sicher nur für PKW.
Ein ungebremster Anhänger bei LOF darf das halbe Gewicht der Zugmaschine plus zulässige Stützlast nicht überschreiten. Wer`s nicht glaubt bitte beim TÜV nachfragen, gilt für ganz Deutschland.
Es gibt sicher Leute die aus Sicherheitgründen eine Auflaufeinrichtung eingebaut haben.
Ausgeliefert werden diese Einachsbauwagen jedoch ohne Bremse aber sicher mit DIN-Zugöse. Wenn diese dann später nicht mehr vorhanden ist so wurde da was umgebaut.

Gruß
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Re: Bulldog mit Wohnwagen Anhängekupplung

Beitragvon mauer » 17.02.2012, 20:09

Moin Leute

Also ich weiss nicht warum man einen Bauwagen nicht zulassungsfrei hinter einen Trekker mit schwarzer Nummer anhängen und auf öffentlicher Strasse rumfahren kann ?

Meines Wissens ist ein Bauwagen ( wenn in der BE auch so oder /auch Wowa/als Baubude deklariert) bis 25 km/h zulassungsfrei (§3absatz2) . Versichert ist das Teil übern ziehenden Fahrzeug , solange angehängt ist.
Auch die zweckbindung für gewerblichen Einsatz sowie die Definition für eine Baubude hab ich der FZV und Stvzo nicht gefunden .
Geht auch ungebremst in der Maulkupplung bis 3t (§41absatz11) und in der Kugel bis 0,75 t da hier der PKW-bereich zutreffend ist und max 3,5 t . Hierbei müsste allerdings die Kugel beim Schlepper eingetragen sein und da ist auch die max. zul. Anhängelast vom Prüfer beschrieben , letzteres ist jedenfalls bei meinem Trekker der Fall-

Gruss Andre
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Re: Bulldog mit Wohnwagen Anhängekupplung

Beitragvon bussenlanz » 17.02.2012, 21:58

Hallo Andre,
Mach dich mal Schlau es ist in Deutschland nur Zirkus und Schaustellern erlaubt ohne Zulassung einen Bauwagen oder Wohnanhänger auf Öffentlichen Straßen zu bewegen. Alles andere was Oldifahrer machen ist wie schon beschrieben sehr Krimmienel habe meinen Bauwagen Verkauft und mir einen Wohnwagen am Lanz gehängt kein ärger mehr und wenn mal was passiert bin ich Versichert.
Gruß Wolfgang
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Re: Bulldog mit Wohnwagen Anhängekupplung

Beitragvon cs » 17.02.2012, 23:02

Hallo Jörg,

Hallo!
Christoph, die 750kg ungebremst gilt sicher nur für PKW.
Ein ungebremster Anhänger bei LOF darf das halbe Gewicht der Zugmaschine plus zulässige Stützlast nicht überschreiten. Wer`s nicht glaubt bitte beim TÜV nachfragen, gilt für ganz Deutschland.

LoF bedeutet das du ein Gewerbe (inklusive Beiträge zur Berufsgenossenschaft, spezieller Versicherung und dem Nachweis beim Finanzamt eines "Gewinn- orientierten Geschäftsgebarens") im Bereich Land oder Forstwirtschaft "nachweislich" angemeldet haben musst ! Für alle anderen (ohne Gewerbeschein) gilt die "750 kg Verordnung".
Wer von euch hat den bei seiner zuständigen Behörde offiziell ein Gewerbe angemeldet ?
Wahrscheinlich kaum einer !
Also Leute, macht euch nicht unglücklich ! Sonst könnte es sein das ihr euch für den Rest eures Lebens schon mal eine Brücke zum Übernachten aussuchen müsst !

Gruß
Christoph
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Re: Bulldog mit Wohnwagen Anhängekupplung

Beitragvon mauer » 18.02.2012, 08:42

hallo
§41 stvzo
(11) An einachsigen Anhängern und zweiachsigen Anhängern mit einem Achsabstand von weniger als 1,0 m ist eine eigene Bremse nicht erforderlich, wenn der Zug die für das ziehende Fahrzeug vorgeschriebene Bremsverzögerung erreicht und die Achslast des Anhängers die Hälfte des Leergewichts des ziehenden Fahrzeugs, jedoch 0,75 t nicht übersteigt. Beträgt jedoch bei diesen Anhängern die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit nicht mehr als 30 km/h, so darf unter den in Satz 1 festgelegten Bedingungen die Achslast mehr als 0,75 t, aber nicht mehr als 3,0 t betragen. Soweit Anhänger nach Satz 1 mit einer eigenen Bremse ausgerüstet sein müssen, gelten die Vorschriften des Absatzes 9 entsprechend; bei Sattelanhängern muß die Wirkung der Betriebsbremse dem von der Achse oder der Achsgruppe (§ 34 Abs. 1) getragenen Anteil des zulässigen Gesamtgewichts des Sattelanhängers entsprechen.

also hier steht nichts vom gewerblichen zweck

Gruss andre
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Re: Bulldog mit Wohnwagen Anhängekupplung

Beitragvon Lanzi67 » 18.02.2012, 12:03

Hallo!

Mal ganz abgesehen ob gebremst oder nicht. Laut Zulassungsverordnung ist folgendes geschrieben:
§3 Notwendigkeit einer Zulassung
(2) Ausgenommen von den Vorschriften
2. folgende Arten von Anhängern
c) Fahrbare Baubuden, die von Kraftfahrzeugen mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h mitgeführt werden.

Mehr steht dazu nicht also eine Haftpflichtversicherung auf den Bauwagen abschließen und mann kann ihn mitnehmen, ist meine Meinung.

Gruß
lanzi67
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Re: Bulldog mit Wohnwagen Anhängekupplung

Beitragvon mauer » 18.02.2012, 15:28

Hallo

Wenn in den Papieren ,welche vorhanden sein sollten, was von Baubude steht ist es doch auch eine. Ne Definition von Baubude hab ich in der FZV immer noch nicht gefunden.
Wolfgang:
Schausteller dürfen WOHNWAGEN und PACKWAGEN ZULASSUNGSFREI mitführen, bis 25km/h. Aber die fahren auch nicht mit 25kmH rumm, somit müssten die Anhänger auch zugelassen sein.

Wir reden doch hier über Bauwagen oder hab ich jetzt das Thema verfehlt.


Gruss Andre
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Re: Bulldog mit Wohnwagen Anhängekupplung

Beitragvon mauer » 18.02.2012, 15:36

Hi

Thema nun doch verfehlt ??? Am Anfang stand doch eigentlich die Frage "Hat einer von euch schon mal versucht eine Anhängevorrichtung zu bauen die die Stöße abfängt oder wo kann man so etwas kaufen. "


Andre
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Re: Bulldog mit Wohnwagen Anhängekupplung

Beitragvon cs » 18.02.2012, 20:20

Hallo mauer,

Schausteller dürfen WOHNWAGEN und PACKWAGEN ZULASSUNGSFREI mitführen,
aber nur weil sie ein Gewerbe angemeldet haben !


@Lanzi67
Mehr steht dazu nicht also eine Haftpflichtversicherung auf den Bauwagen abschließen und mann kann ihn mitnehmen, ist meine Meinung.
Scheinbar ließt du nur das was du lesen möchtest !

Da du ja vielleicht eine Sehschwäche hast, führe ich mal die entscheidenen Passagen aus dem Gesetz auf !
Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV)
§ 3 Notwendigkeit einer Zulassung
2) Ausgenommen von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren sind

folgende Arten von Anhängern:

a)
Anhänger in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben, wenn die Anhänger nur für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke verwendet und mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h hinter Zugmaschinen oder selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mitgeführt werden,
b)
Wohnwagen und Packwagen im Schaustellergewerbe, die von Zugmaschinen mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h mitgeführt werden,
c)
fahrbare Baubuden, die von Kraftfahrzeugen mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h mitgeführt werden, (auch hier setzt der Gesetzgeber ein Gewerbe voraus, siehe den Zweck des Anhängers)
d)
Arbeitsmaschinen,
e)
Spezialanhänger zur Beförderung von Sportgeräten oder Tieren für Sportzwecke, wenn die Anhänger ausschließlich für solche Beförderungen verwendet werden,
f)
einachsige Anhänger hinter Krafträdern, Kleinkrafträdern und motorisierten Krankenfahrstühlen,
g)
Anhänger für Feuerlöschzwecke,
h)
land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte,
i)
hinter land- oder forstwirtschaftlichen einachsigen Zug- oder Arbeitsmaschinen mitgeführte Sitzkarren.

Anhänger im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe a bis c sind nur dann von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren ausgenommen, wenn sie für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h in der durch § 58 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind.

Kraftfahrzeugsteuergesetz 2002 (KraftStG 2002)
§ 3 Ausnahmen von der Besteuerung

Punkt 7
Zugmaschinen (ausgenommen Sattelzugmaschinen), Sonderfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern hinter Zugmaschinen oder Sonderfahrzeugen und einachsigen Kraftfahrzeuganhängern (ausgenommen Sattelanhänger, aber einschließlich der zweiachsigen Anhänger mit einem Achsabstand von weniger als einem Meter), solange diese Fahrzeuge ausschließlich

a) in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben,

b) zur Durchführung von Lohnarbeiten für land- oder forstwirtschaftliche Betriebe,

c) zu Beförderungen für land- oder forstwirtschaftliche Betriebe, wenn diese Beförderungen in einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb beginnen oder enden,

d) zur Beförderung von Milch, Magermilch, Molke oder Rahm oder

e) von Land- oder Forstwirten zur Pflege von öffentlichen Grünflächen oder zur Straßenreinigung im Auftrag von Gemeinden oder Gemeindeverbänden

Punkt 8
a) Zugmaschinen, solange sie ausschließlich für den Betrieb eines Schaustellergewerbes verwendet werden,

b) Wohnwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3.500 Kilogramm und Packwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2.500 Kilogramm im Gewerbe nach Schaustellerart, solange sie ausschließlich dem Schaustellergewerbe dienen.

Alle die ohne angemeldetes Gewerbe einen solchen Bauwagen hinter sich herziehen begehen Steuerhinterziehung und Versicherungsbetrug ! Darüber hinaus hat man natürlich bei einem Unfall keinen Versicherungsschutz !

So obdachlos zu sein ist auch nicht schön !

Christoph
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Re: Bulldog mit Wohnwagen Anhängekupplung

Beitragvon mauer » 18.02.2012, 22:17

Hallo

tja, man kann aber auch sehr viel hineininterpretieren. Schausteller ist normal auch ein angemeldetes Gewerbe , eben schausteller. Aber leider ist nirgends zu erkennen das Baubude ein Gewerbe ist oder dafür eben zwingend erforderlich . Ich kann nur lesen ,dass Baubuden keine gewerbliche Bindung haben um zulassungsfrei anzuhängen.
Wenn`s ne Baubude is stehts in den Papieren ,fertig . Und Baubuden sind bis 25km/h zulassungsfrei. Steht im §3 nunmal drinn. Nicht mehr und nicht weniger. In meiner WOWA_zulassung steht original auch Wohnwagen und nicht Anhänger ,obwohl es auf den ersten Blick "nur ein Anhänger ist" .

Und bitte nicht Steuerbefreit mit Zulassungsbefreit verwechseln. Und wohnwagen nicht mit Baubude. Da gibts schon unterschiede.

Gruss Andre
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Re: Bulldog mit Wohnwagen Anhängekupplung

Beitragvon cs » 18.02.2012, 23:58

Hallo Andre,

Wenn`s ne Baubude is stehts in den Papieren ,fertig . Und Baubuden sind bis 25km/h zulassungsfrei.

Aber nur wenn sie nachweislich gewerblich genutzt wird !
Deshalb ist folgendes zwar nicht maßgebend, aber lies mal
§ 4 Vorraussetzungen für die Inbetriebsetzung zulassungsfreier Fahrzeuge.

(5) Werden Fahrzeuge nach § 3 Abs. 2, für die eine Zulassungsbescheinigung Teil I
nicht ausgestellt wurde, auf öffentlichen Straßen geführt oder mitgeführt, ist die
Übereinstimmungsbescheinigung, die Datenbestätigung oder die Bescheinigung über die
Einzelgenehmigung mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung
auszuhändigen. Bei einachsigen Zugmaschinen nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b
und Anhängern nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a, c, d, g und h genügt es,
wenn im Falle des Satzes 1 die Übereinstimmungsbescheinigung, die Datenbestätigung
oder die Bescheinigung über die Einzelgenehmigung nach Satz 1
aufbewahrt und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung ausgehändigt wird.

Gruß
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Re: Bulldog mit Wohnwagen Anhängekupplung

Beitragvon mauer » 19.02.2012, 08:24

Moin

Muss man denn hier die Gesetzte dermassend auseinandernehmen ?

Ich glaub du weisst nicht, was eine Übereinstimmungserklärung oder Bescheinigung über die Einzelgenehmigung ist .

Die Übereinstimmungserklärung ist nicht anderes wie das COC-Papier was seit 1996 für alle EU-Neufahrzeuge nötig ist - und das ist nicht anderes als eine Betriebserlaubnis und das andere ist ne Einzelabnahme.

Hab immer noch keinen Gewerbezwang gefunden.

Heisst eigentlich nichts anderes , dass alles was auf öffentliche Strassen bewegt wird,eine Abnahme braucht .

Oder darf ich privat auch keine selbstfahrende Arbeitsmaschine auf öffentlichen Strassen fahren ?

mit sonntagmorgendlichen Grüssen

Andre
Zuletzt geändert von mauer am 19.02.2012, 10:00, insgesamt 1-mal geändert.
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Re: Bulldog mit Wohnwagen Anhängekupplung

Beitragvon Thomas Tisch » 19.02.2012, 09:31

Hallo,

ich verstehe das ganze Hickhack nicht. Da kann man doch ganz einfach das Landratsamt, Zulassungstelle, Polizei und Versicherung anrufen und eine Antwort erwarten. Ich habe das wegen meinem LANZ Mops gemacht. LaRaAmt, Zulassungsstelle: nein, mit 6km keine Zulassung nötig und auch keine Papiere. Polizei: das Gleiche. Das Mitführen irgendeines Papierchens sei vielleicht sinnvoll, falls ein Kollege tatsächlich nicht überzeugt wäre, daß das Teil so langsam ist. Privathaftpflicht: nicht versichert und nicht versicherungsfähig. Nur bei Gewerbehaftpflicht.

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